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Vertragsbedingungen Modern Workplace Betreuung

Stand: 10. August 2026 · Diese Seite drucken / als PDF speichern

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Erbringung der Leistung „Modern Workplace Betreuung“ (Pakete „Workplace Verwaltung“ und „Workplace Rundum“) durch die BIENE IT GmbH, Mainzer Landstr. 69, 60329 Frankfurt am Main (nachfolgend „BIENE IT“) gegenüber ihren Kunden.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit BIENE IT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Mit dem Absenden der Online-Bestellung über die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab. Der Kunde erhält unverzüglich eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail; diese stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

(3) Der Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von BIENE IT in Textform zustande, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. BIENE IT ist berechtigt, die Annahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen; der Kunde ist zehn Werktage an seine Bestellung gebunden.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erhält seine Bestelldaten mit der Eingangsbestätigung per E-Mail; diese Vertragsbedingungen sind dauerhaft unter https://bieneit.de/vertragsbedingungen-workplace/ abrufbar und druckbar. Ein darüber hinausgehender Vertragstext wird von BIENE IT nicht gespeichert zugänglich gemacht.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Workplace Verwaltung umfasst je gemeldetem Nutzer: zentrale Einrichtung, Aktualisierung und Absicherung der Endgeräte über Microsoft Intune; Benutzer-Ein- und -Austritte (Konten, Geräte, Zugriffe); Verteilung der mit dem Kunden abgestimmten Standardsoftware; Umsetzung und Pflege einer Sicherheits-Baseline (u. a. Festplattenverschlüsselung, Multi-Faktor-Authentifizierung, Conditional Access, Microsoft Defender) inklusive Nachweisdokumentation; monatlicher Statusbericht. Ansprechpartner gegenüber BIENE IT sind die vom Kunden benannten Verantwortlichen, nicht die einzelnen Anwender.

(2) Workplace Rundum umfasst zusätzlich: Anwender-Support per Telefon und E-Mail an Werktagen (Montag bis Freitag, 9–17 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) für übliche Anfragen des Arbeitsalltags; priorisiertes Onboarding neuer Mitarbeiter; ein Quartals-Review mit der Geschäftsführung. Der Support umfasst keine Projektleistungen, Schulungen oder die Betreuung nicht verwalteter Systeme. BIENE IT reagiert in der Regel am selben Werktag; verbindliche Reaktionszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Die Einrichtung (Tenant-Prüfung, Aufbau der Richtlinien, Autopilot-Einrichtung, Paketierung der Standardsoftware, Pilot, Rollout) ist im monatlichen Entgelt enthalten.

(4) Je Nutzer sind bis zu drei verwaltete Endgeräte (z. B. Notebook, PC, Smartphone) enthalten.

(5) Nicht Vertragsbestandteil sind insbesondere: Microsoft-Lizenzen und sonstige Softwarelizenzen, Hardware-Lieferungen, Vor-Ort-Einsätze, Datenmigrationen sowie Leistungen für Server-Infrastruktur; diese können gesondert beauftragt werden.

§ 4 Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt für alle betreuten Nutzer geeignete Microsoft-365-Lizenzen mit Intune-Berechtigung (z. B. Microsoft 365 Business Premium) auf eigene Kosten bereit und hält diese während der Vertragslaufzeit aufrecht.

(2) Der Kunde gewährt BIENE IT die für die Leistungserbringung erforderlichen administrativen Zugänge zu seinem Microsoft-365-Tenant, benennt einen fachlichen Ansprechpartner und wirkt beim Onboarding mit (u. a. Benennung der Nutzer, Bereitstellung der Softwareliste, Informationen zu Bestandsgeräten).

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; das Entgelt bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Es gilt das bei Bestellung ausgewiesene Entgelt pro Nutzer und Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mindestumfang beträgt fünf Nutzer.

(2) Die Berechnung beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Bereitstellungstermin. Die Abrechnung erfolgt monatlich per Rechnung; das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.

(3) Erhöhungen der Nutzerzahl sind jederzeit zum Folgemonat möglich und werden ab diesem berechnet. Reduzierungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, jedoch nicht unter den Mindestumfang von fünf Nutzern.

(4) Preisänderungen sind frühestens zum Ende der Erstlaufzeit möglich und werden mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt; im Fall einer Erhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Erstlaufzeit beträgt 24 Monate ab dem Bereitstellungstermin. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Bei Vertragsende unterstützt BIENE IT die geordnete Rückgabe: Der Kunde erhält bzw. behält sämtliche administrativen Zugänge zu seinem Tenant, die Dokumentation der eingerichteten Konfigurationen sowie auf Wunsch eine Übergabe an einen Nachfolger (Übergabeaufwand über ein vereinbartes Maß hinaus nach Aufwand). Die eingerichteten Systeme verbleiben funktionsfähig beim Kunden.

§ 7 Auftragsverarbeitung und Datenschutz

(1) Soweit BIENE IT im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien spätestens mit der Auftragsbestätigung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO; BIENE IT stellt hierfür ein Muster bereit.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften einzuhalten.

§ 8 Verfügbarkeit von Drittdiensten

Die betreuten Dienste (insbesondere Microsoft 365, Intune, Autopilot) werden von Microsoft bzw. weiteren Drittanbietern betrieben. BIENE IT schuldet die vertragsgemäße Betreuung dieser Dienste, nicht deren Verfügbarkeit; für Störungen, Änderungen oder die Einstellung von Drittdiensten übernimmt BIENE IT keine Einstandspflicht. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht von BIENE IT, bei Störungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs zu unterstützen.

§ 9 Haftung

(1) BIENE IT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BIENE IT nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, insgesamt jedoch höchstens auf die Summe der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlten Entgelte.

(3) Für den Verlust von Daten haftet BIENE IT nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

§ 10 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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